Jahressteuergesetz 2022: Null Prozent Umsatzsteuer für Photovoltaik-Anlagen ab 2023

5. Dezember 2022

Der Deutsche Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen und macht damit die Anschaffung von Photovoltaik-Anlagen ohne Mehrwertsteuer möglich. Zudem werden Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen von der Einkommenssteuer befreit.

Neues Steuerrecht für Photovoltaik-Anlagen

Photovoltaik-Anlagen werden ab 2023 mit Null Prozent Umsatzsteuer berechnet. Ein solcher Steuersatz war bislang im deutschen Steuerrecht nicht möglich. Dank einer erst kürzlich geschaffenen Regelung in der europäischen Umsatzsteuerrichtlinie hat sich dies nun geändert und Deutschland ist hier einer der Vorreiter in der Umsetzung.

Dabei handelt es sich formal nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung beim Verkauf von Photovoltaik-Anlagen, sondern der Lieferant oder Installateur stellt dem Endverbraucher den Nettopreis „zuzüglich null Prozent Umsatzsteuer“ in Rechnung.

Hintergrund: Eine Umsatzsteuerbefreiung hätte zur Folge, dass der Installationsbetrieb seinerseits beim Kauf der Komponenten die Vorsteuer nicht vom Finanzamt berechnet bekäme und somit viel teurer einkaufen müsste.

Der neue Steuersatz ermöglicht die übliche Vorsteuererstattung in der gesamten Lieferkette. Der Nullsteuersatz wird dann erst in der Rechnung an den Endkunden angewandt.

Laut des Gesetzesentwurfs soll die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen beim Betreiber der Anlage dem neuen Steuersatz unterliegen. Alle für den Betrieb notwendigen Komponenten sowie Speicher sollen begünstigt werden. Offen ist hier noch, ob Ladestationen für E-Autos, das Energiemanagementsystem und eine Erneuerung des Zählerschrankes ebenfalls dazugehören.

Für solche Praxisfragen wird es nach dem Inkrafttreten des Gesetzes noch einmal ausführliche Hinweise von Seiten der Finanzverwaltung geben.

Fachbetriebe tragen Verantwortung

Welcher Steuersatz (0 Prozent oder 19 Prozent) anzuwenden ist, muss der Fachbetrieb entscheiden, da er als Rechnungsaussteller für die korrekte Deklaration sowie eine mögliche Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verantwortlich ist. Um zu entscheiden, welches der richtige Steuersatz ist, muss er prüfen, ob es sich um eine Anlage größer 30 Kilowatt handelt.

Hintergründe zur Einführung des neuen Steuersatzes

Der Hintergrund für die Einführung des Nullsteuersatzes für Photovoltaik-Anlagen ist die Tatsache, dass private Betreiber häufig zur Umsatzsteuerpflicht optieren, um die beim Kauf der Anlage bezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückzuerhalten. Dieser Steuertrick führt bei den Finanzämtern zu umfangreicher Bürokratie, Aufwand und Kosten, welche nun verhindert werden sollen.

Die neue Steuerregelung im Überblick

1. Nullsteuersatz

  • Lieferungen und Installationen von Photovoltaik-Anlagen ab dem 01.01.2023
  • Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen
  • Größe der Anlage ist nicht begrenzt

2. Einkommensteuer-Befreiung

  • Einkünfte beim Betreiben von Photovoltaik-Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit
  • Anwendbar bei Anlagen bis 30 kWp-Leistung auf Einfamilienhäusern, bei Mehrfamilienhäusern bei 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
  • Insgesamt max. 100 kWp pro Steuerperson
  • Gilt für bestehende und neue Anlagen
  • Abschreibungen können nicht mehr geltend gemacht werden
  • Gilt rückwirkend für das Steuerjahr 2022

Bildnachweis: U. J. Alexander | stock.adobe.com | Dateinummer: 495583828

  • Teilen: